Die Konkursantragspflicht
Thema: Insolvenz / Konkurs
Ein Konkursantrag kann entweder vom Schuldner oder von einem Gläubiger gestellt werden. Der Schuldner ist zur Stellung des Konkursantrags ohne schuldhaftes Zögern verpflichtet, längstens jedoch binnen 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. ab Kenntnis der (erkennbaren) Überschuldung.
Bei sorgfältiger Betreibung eines Ausgleichs oder von Sanierungsbemühungen gilt der Konkursantrag als nicht schuldhaft verzögert; die 60-Tage-Frist ist jedenfalls einzuhalten.
Auch jeder Konkursgläubiger ist antragslegitimiert. Er hat zu bescheinigen, dass ihm eine Forderung gegen den Schuldner zusteht, die aber noch nicht fällig sein muss.
Der Gläubiger hat zudem die Insolvenz des Schuldners zu bescheinigen. Stellt der Schuldner seine Zahlungen ein, so ist gemäß § 66 Abs 2 Konkursordnung (KO) seine Zahlungsunfähigkeit widerleglich zu vermuten.
Das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit muss in diesem Fall vom Gläubiger nicht glaubhaft gemacht werden.
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