Morak & Harrand

Perlogis Steuerberatung

Die Konkursvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit

Thema: Insolvenz / Konkurs

§ 66 Abs 2 KO bestimmt, dass Zahlungsunfähigkeit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt. Zahlungsunfähigkeit setze außerdem nicht voraus, dass Gläubiger andrängen.

Dass der Schuldner noch einzelne seiner Gläubiger befriedigen kann, ist kein Grund für die Annahme der Zahlungsfähigkeit. Werden einzelne Gläubiger nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit weiterhin befriedigt, kann dies – für den Schuldner - eine strafrechtlich relevante Gläubigerbegünstigung darstellen.

Da das Gesetz keine Legaldefinition der Zahlungsunfähigkeit enthält, haben Lehre und Rechtsprechung Kriterien für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit entwickelt: Ein Schuldner ist nach der Definition des Obersten Gerichtshofes zahlungsunfähig, wenn er nicht mehr imstande ist, bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung seine Schulden binnen angemessener Frist nach Fälligkeit vollkommen zu begleichen.

Erst in Zukunft zu erwartende Eingänge werden nicht berücksichtigt. Ist der Schuldner bloß zahlungsunwillig, kann mit den Mitteln der Exekution vorgegangen werden.

Es ist kein Konkursantrag zu stellen. Die Zahlungsunfähigkeit bezieht sich nur auf Geldschulden, und zwar alle fälligen Geldschulden. Das heißt, eine nur drohende Zahlungsunfähigkeit bildet keinen Konkursgrund, wohl aber einen Grund für einen Ausgleich.

Liegt nur eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung vor, so ist dies kein Grund für einen Konkursantrag. Diese ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gegeben, wenn der Schuldner zwar über die entsprechenden Aktiven zur Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten verfüge, sie aber bloß im Moment nicht flüssig machen könne.

Die Beweislast für das Vorliegen einer bloßen Zahlungsstockung trifft den Schuldner.

Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung ist ihre Dauer: Während sich das Oberlandesgericht Wien für eine Höchstfrist von 60 Tagen ausspricht, stellt der Oberste Gerichtshof auf die im Einzelfall jeweils relevante Verkehrsauffassung ab.


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