Die Konkursvoraussetzung der Überschuldung
Thema: Insolvenz / Konkurs
Gemäß § 67 KO stellt Überschuldung nur bei juristischen Personen, solchen Personen, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person unbeschränkt haftet (GmbH & Co KG) und bei Verlassenschaften einen Konkursgrund dar.
Die Überschuldung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, die kumulativ vorliegen müssen: Erstens muss rechnerische Überschuldung vorliegen, zweitens muss die Fortbestehensprognose negativ ausfallen. Beide Tatbestandsmerkmale werden getrennt voneinander geprüft.
Rechnerische Überschuldung ist gegeben, wenn die Schulden insgesamt die Aktiva des Vermögens übersteigen. Zur Feststellung der rechnerischen Überschuldung ist ein Überschuldungsstatus zu erstellen, das ist eine Sonderbilanz zu Liquidationswerten unter Einbeziehung der stillen Reserven.
Eine positive Fortbestehensprognose setzt voraus, dass der Fortbestand des Unternehmens mit zumindest "überwiegender Wahrscheinlichkeit" gesichert ist. Die Fortbestehensprognose setzt eine Analyse der Verlustursachen sowie einen Finanzierungsplan voraus.
Entscheidend ist, dass die Unterbilanz durch eine zukünftige positive Entwicklung ausgeglichen werden kann.
In einer zweistufigen Prognose sollte die Zahlungsfähigkeit für einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten nachgewiesen und in weiterer Zukunft – mehrjährig - aufrechterhalten werden können.
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