Kostendeckendes Vermögen als Voraussetzung für ein Konkursverfahren
Thema: Insolvenz / Konkurs
Voraussetzung jeder Konkurseröffnung ist das Vorliegen kostendeckenden Vermögens. Fehlt es an diesem, kann durch Erlag eines Kostenvorschusses ein Konkursverfahren eröffnet werden.
Bei juristischen Personen besteht eine Kostenvorschusspflicht der organschaftlichen Vertreter: Sie sind gemäß § 72a KO verpflichtet, einen Kostenvorschuss in Höhe von maximal EUR 4.000 zu leisten, um zumindest die Anlaufkosten des Verfahrens decken zu können.
Diese Regelung soll verhindern, dass ein Konkurs mangels Masse abgewiesen wird.
Im Falle eines Privatkonkurses gelten Sonderregelungen, die es dem Schuldner erleichtern sollen, eine Konkurseröffnung zu erreichen.
|