Morak & Harrand

Perlogis Steuerberatung

Die Insolvenzdatei

Thema: Insolvenz / Konkurs

Jede Konkurseröffnung und jede Konkursabweisung mangels Masse ist durch Edikt in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen.

Die Insolvenzdatei ist eine kostenlose, öffentlich zugängliche Datenbank beim Bundesminister für Justiz (www.edikte.justiz.gv.at).

Mit Beginn des der öffentlichen Bekanntmachung folgenden Tages treten die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung ein. Zahlungen an den Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung haben grundsätzlich keine schuldbefreiende Wirkung.

Gemäß § 3 Abs 2 KO ist dies jedoch ua dann nicht der Fall, wenn die Konkurseröffnung dem Gläubiger weder bekannt war noch bekannt sein musste.

Der Sorgfaltsmaßstab ist dabei jedoch streng: Von Großunternehmen wird verlangt, dass sie regelmäßig Einsicht in die Insolvenzdatei nehmen.

Diese Sorgfaltspflicht kann grundsätzlich auch kleineren Unternehmen obliegen.

Allein von Konsumenten wird nicht verlangt, dass sie regelmäßig die Einträge in der Insolvenzdatei verfolgen.

Ferner ist die Konkurseröffnung im Grund- und Firmenbuch anzumerken bzw. einzutragen.


Aktuelle Artikel:

Arbeitslosenversicherung für Selbständige 

Die Entlassung 

Verrechnungspreise – konzernintern ist nicht alles erlaubt 

Konkurs - Überblick 

Die Konkursantragspflicht 

Wen trifft die Konkursantragspflicht? 

Die Beschäftigung von Bürgern aus den neuen EU-Mitgliedstaaten 

Die Konkursvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit 

Die Konkursvoraussetzung der Überschuldung 

Kostendeckendes Vermögen als Voraussetzung für ein Konkursverfahren 

Die Wirkungen der Konkurseröffnung 

Die Insolvenzdatei 

Weitere Artikel ...

homepage